Der durch die digitale Vernetzung der Wirtschaftswelt verursachte Wandel wird mit Schlagworten wie „Arbeit 4.0“, „Sharing Economy“ oder „Crowdworking“ etikettiert. Auch im Sozialversicherungsrecht ergeben sich durch den technischen Fortschritt neuartige Fragestellungen. Aber nicht immer hinkt die Rechtsprechung hinterher – manchmal weist sie auch den Weg: Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat die Sozialgerichtsbarkeit nämlich bereits ein Instrumentarium geschaffen, durch das Uber-Fahrer, Airbnb-Vermieter, Amazon-Marketplace-Verkäufer oder Crowdworker auf Plattformen wie 99designs, Jovoto oder Clickworker und viele weitere Anbieter von Waren und Dienstleistungen auf internetbasierten Plattformen als Pflichtmitglieder in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden können.
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